Indonesisches Familienrecht
Das Familienrecht regelt Rechtsbeziehungen, die aus familiären Bindungen stammen und beschreibt Regeln für Ehe oder Scheidung, Vormundschaft, Familienunterstützung, Adoption von Kindern und Erbschaft. Die Anwendung des Familienrechts in Indonesien unterscheidet mehrere Regeln. Angehörige der islamischen Religion unterstehen dem islamischen Recht wie in der Anweisung Nr. 1 des Präsidenten von 1991 angeführt. Für alle anderen Personen wird Großteiles das Zivilgesetzbuch, jedoch auch Gesetze aus dem Gewohnheitsrecht (Adat) angewandt.
Im Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1 von 1974 über die Ehe wird die Definition wie folgt dargestellt: Die Ehe ist ein Bund zwischen einem Mann und einer Frau als Ehemann und Ehefrau mit dem Ziel, eine glückliche und dauerhafte Familie (Haushalt) auf der Grundlage einer Religion zu bilden und dem Prinzip der Monogamie folgt. Erst unter Erfüllung aller Bestimmungen der Gesetze und Vorschriften zur Eheschließung in Indonesien ist diese gültig und bietet Rechtssicherheit.
Scheidung:
Nicht alle Ehen enden glücklich. Scheidungsgründe werden in Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 1 von 1974 aufgeführt:
- Ehebruch, einer der Partner ist Alkoholiker, Spielsüchtig, Drogensüchtig und Probleme, die sich als schwer heilbar herausstellen.
- Einer verlässt den anderen für zwei Jahre, ohne Erlaubnis seines Ehepartners und ohne gültigen Grund.
- Bei einer Haftstrafe von fünf Jahren oder einer höheren Haftstrafe nach der Eheschließung.
- Einer begeht Gräueltaten oder schweren Missbrauch, der den anderen gefährdet.
- Man hat eine körperliche Behinderung oder Krankheit, die dazu führt, dass man seinen Verpflichtungen als Ehemann/Ehefrau nicht nachkommen kann.
- Zwischen Mann und Frau gibt es andauernde Streitigkeiten und es gibt keine Hoffnung im Haushalt wieder in Harmonie zu leben.
Erbrecht:
Das Erbrechts wird im Bürgerlichen Gesetzbuch als Anleitung für Erbangelegenheiten als Gesetz bezeichnet, jedoch nicht als Gesetzesgrundlage festgehalten.
Auf der Grundlage der Anweisung des Präsidenten Nr. 1 von 1991 wird im Erbrecht die Übertragung von Eigentumsrechten an die Erben geregelt und dann festlegt, wer zum Erben berechtigt ist und wie viel jeder erhält.
Indonesien ist ein multikulturelles Land und die bestehenden Regeln können deshalb nicht alle lokalen bestehenden Kulturen einschließen. Gleiches gilt für das Erbrecht. In Indonesien gibt es kein national geltendes Erbrecht. Die Existenz des Erbrechts in Indonesien ist verbunden mit dem Gewohnheitsrecht Erbrecht, das islamische Erbrecht und das bürgerliche Erbrecht, und jedes hat unterschiedliche Regeln die hier erklärt werden:
1. Gewohnheitsrecht (Adat) Erbrecht
Indonesien ist ein Inselstaat, das aus verschiedenen ethnischen Gruppen, Religionen und Bräuchen besteht, die sich voneinander unterscheiden. Dies wirkt sich auf das in jeder Gesellschaftsklasse geltende Recht aus, das als Gewohnheitsrecht (Adat) bekannt ist.
Das Gewohnheitsrecht sind Regeln, Normen und Bräuche in ungeschriebene Form, die von bestimmten Gemeinschaften in einem Gebiet befolgt werden und nur in diesem Gebiet mit Sanktionen bei Verstoß belegt werden. Daher wird das übliche Erbrecht stark von der sozialen Struktur oder Verwandtschaft beeinflusst.
2. Islamisches Erbrecht
Das islamische Erbrecht gilt für Indonesier muslimischer Religion und ist in den Artikeln 171-214 in der Zusammenstellung des indonesischen Rechts geregelt. Im islamischen Erbrecht folgt das Gesetz der bilateralen individuellen Erbschaft, weder kollektiv noch Haupterbrecht. So kann der Erbe vom Vater oder von der Mutter kommen.
3. Bürgerliche oder Zivile Erbrecht
Das bürgerliche Erbrecht oder das sogenannte westliche Erbrecht gilt für nichtmuslimische Personen, einschließlich Nachkommen indonesischer Staatsbürger, sowohl chinesischer als auch europäischer, deren Bestimmungen im Zivilgesetzbuch (KUHP) geregelt sind.
Das zivile Erbrecht hält sich an ein individuelles System, in dem jeder Erbe gemäß seinen jeweiligen Teilen mit 4 Erbengruppen auf der Grundlage des Gesetzes das Erbe erwirbt oder besitzt:
- Gruppe I besteht aus Ehemann, Ehefrau deren Kindern und ihren Nachkommen
- Gruppe II besteht aus Eltern, Geschwistern und ihren Nachkommen
- Gruppe III besteht aus Großvätern, Großmüttern usw.
- Gruppe IV besteht aus Familien, die sich seitwärts befinden, einschließlich Brüdern und Erben der Gruppe III und ihren Nachkommen.
Vererbung ist möglich aufgrund eines Testaments in Form einer Niederschrift einer Person darüber, was sie nach seinem Tod will. Ein Testament kann vom Autor zu Lebzeiten gemäß Artikel 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geändert oder widerrufen werden. Eine Änderung muss mit einem neuen Testament oder mit einem Notar erfolgen.
Die Erstellung eines Erbantrags welche auf Testamenten basieren gelten für Personen die mindestens 18 Jahre alt sind und vom Erblasser im Testament ernannt wurden, sein Erbe zu sein.
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